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PZ 2006 205

Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Graubünden · 2006-12-22 · Deutsch GR
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Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess | Vorsorgliche Massnahme 52 f. ZPO/145 ZGB

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 - dass X., geboren am B., und Z., geboren am C., am A. heirateten, - dass X. und Z. die Eltern von D., geboren am E., und F., geboren am G., sind, - dass das Ehepaar am 1. Januar 2003 einvernehmlich die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die Regelung der Trennungsfol- gen vereinbarten, - dass Z. mit Gesuch vom 28. Juli 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um richterliche Genehmigung der Vereinbarung vom 1. Januar 2003, eventualiter um Neufestsetzung der vom Ehemann an seine Fami- lie zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ersuchte, - dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirks- gerichtspräsidium Imboden vom 3. September 2003 einen Vergleich im Sinne einer Ergänzung der Vereinbarung vom 1. März 2003 abschlossen, - dass sich X. in dieser neuen Vereinbarung unter anderem verpflichtete, an den Unterhalt der Familie ab 1. September 2003 jeweils im Voraus einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3'200.-- zuzüglich der vertrag- lichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen (Fr. 750.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulage sowie Fr. 1'700.-- an die Ehefrau), - dass die Vereinbarung im vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. September 2003 auf- genommen wurde und damit die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO) erlangte, - dass die Parteien in der Folge das Scheidungsverfahren einleiteten, - dass der Kreispräsident Rhäzüns - nachdem die Parteien anlässlich der Vermittlungstagfahrt ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hat- ten - die Angelegenheit dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden zwecks Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens auf gemeinsames Begeh- ren überwies, - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden nach Ablauf der zwei- monatigen Frist gemäss Art. 111 ZGB das Verfahren an das Bezirksge- richt Imboden zur Beurteilung der strittig gebliebenen Nebenfolgen der Ehescheidung überwies,

E. 3 -

dass X. am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden

ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 10. Sep-

tember 2003 einreichte mit dem Antrag, es sei seine Verpflichtung zur

Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die gemeinsame

Tochter D. per 1. Dezember 2005 aufzuheben,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch mit Verfügung

vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, abwies und X. im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungs-

verfahrens verpflichtete, an den Unterhalt seiner Familie mit Wirkung ab

1. Dezember 2005 monatlich im Voraus einen Betrag von Fr. 2'450.00

(Fr. 1'750.-- [recte: Fr. 1'700.--] für die Ehefrau, Fr. 750.-- für den Sohn

F.) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu

bezahlen,

-

dass X. gegen diesen Entscheid am 17. Februar 2006 Beschwerde beim

Bezirksgerichtsausschuss Imboden erhob, wobei er beantragte, es sei

seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen an seine

Ehefrau per 1. Dezember 2005 aufzuheben,

-

dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Gesuch mit Beiurteil

vom 16. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, abwies,

-

dass das Bezirksgericht Imboden schliesslich mit Urteil vom 5. Septem-

ber 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, die Ehe der Parteien für ge-

schieden erklärte,

-

dass das Gericht im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Ehe-

scheidung unter anderem den Sohn F. unter die elterliche Sorge der Mut-

ter stellte, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht einräumte (Ziff. 2 des

Dispositivs) und Letzteren verpflichtete, an den Unterhalt des Sohnes ei-

nen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten (Ziff. 3 des Dispositivs),

-

dass das Gericht X. sodann verpflichtete, Z. einen monatlichen, im Vor-

aus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- bis 30.

April 2009 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs),

E. 4 - dass X. gemäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs Z. unter dem Titel „ausser- ordentlicher Kinderunterhalt" innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 2'797.05 zu entrichten hat, - dass Z. verpflichtet wurde, X. innerhalb von dreissig Tagen nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 25'000.-- auf dessen Frei- zügigkeitskonto zu überweisen oder durch ein unwiderrufliches Zah- lungsversprechen einer namhaften schweizerischen Bank sicherstellen zu lassen, - dass das Grundbuchamt J. bei Vorliegen bestimmter, vorliegend nicht weiter relevanten Bedingungen angewiesen wurde, Z. (unter Übertra- gung des Eigentums von X.) als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. H., Plan I. (Dreifamilienhaus mit 663 m2 Grundstückfläche, J.), im Grund- buch einzutragen (Ziff. 9 des Dispositivs), - dass der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung sich ergebende Anspruch von Z. gerichtlich auf Fr. 31'931.-- festgesetzt wurde und X. zur Bezahlung dieses Betrages eine Frist von einem Monat seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt wurde (Ziff. 10 des Dispositivs), - dass das Gericht schliesslich die hälftige Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis - die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwecks Durchführung des weiteren Verfahrens anordnete (Ziff. 11 des Dispositivs), - dass das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die ausseramtlichen Kosten wettschlug (Ziff. 12 des Dispositivs), - dass X. gegen dieses Urteil am 13. November 2006 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhob, wobei er beantragte, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von jeglicher Unter- haltsverpflichtung gegenüber seiner Frau zu entbinden, - dass er weiter beantragte, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, eventualiter sei der ausserordentliche Kinderunterhalt allen- falls mit Unterhaltsbeiträgen, welche der Berufungskläger im Jahre 2006 geleistet habe, zu verrechnen,

E. 5 -

dass er sodann den Antrag stellte, Ziffer 10 des angefochtenen Urteils

sei aufzuheben und die güterrechtliche Auseinandersetzung per saldo al-

ler gegenseitigen Ansprüche als erledigt zu erkennen,

-

dass Z. Anschlussberufung erhob, die sich allerdings nur gegen die vor-

instanzliche Regelung der Kosten richtet,

-

dass X. daraufhin am 17. November 2006 beim Kantonsgerichtspräsi-

dium Graubünden ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Mass-

nahmen im Scheidungsprozess stellte,

-

dass er darin beantragt, es sei die vom Bezirksgerichtspräsidium Imbo-

den im Massnahmeverfahren statuierte Verpflichtung zur Zahlung von

Unterhaltsbeiträgen an seine Frau rückwirkend auf den 5. September

2006 aufzuheben und es sei eine Einigungsverhandlung noch vor Weih-

nachten 2006 durchzuführen,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden in seiner Vernehmlassung

vom 22. November 2006 in Bezug auf den Hauptantrag auf Abweisung

des Gesuchs schloss,

-

dass die Gesuchsgegnerin in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten

Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 die Abweisung des Gesuchs

beantragt,

-

dass mit der Eingabe von X. - wie der Bezirksgerichtspräsident Imboden

in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt - offenkundig nicht das Bei-

urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 16. Mai 2006 ange-

fochten wurde, sondern mit ihr ein (neues) Gesuch um Abänderung der

vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 1. Februar 2006 erlasse-

nen vorsorglichen Massnahmen eingereicht wurde,

-

dass gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1

ZGB die Abänderung einer vorsorglichen, für die Dauer des Schei-

dungsverfahrens erlassenen Massnahme dann zulässig ist, wenn eine

wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

seit deren Anordnung eingetreten ist,

-

dass eine Änderung auch dann in Frage kommt, wenn sich nachträglich

herausstellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen im Ergebnis

nicht gerechtfertigt waren, weil dem Richter die ihnen zugrunde liegen-

E. 6 den Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren, sofern dieser Umstand

nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Ehegatten zurück-

zuführen ist (vgl. M. Leuenberger, FamKomm Scheidung, 2005, N. 17 zu

Art. 137 ZGB),

-

dass Ausgangspunkt der Prüfung demzufolge in beiden Fällen jene Ver-

hältnisse bilden, welche bei Erlass der vom Bezirksgerichtspräsidenten

Imboden verfügten, vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf Be-

schwerde hin überprüften vorsorglichen Massnahmen vorherrschten,

-

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ausführt, sein Mandant

habe Ende 2005 erfahren, dass seine Gattin die Arbeit gewechselt habe

und neu über monatlich Fr. 4'000.- verdiene,

-

dass er deshalb namens seines Mandanten am 19. Dezember 2005 beim

Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung des Ent-

scheids eingereicht habe mit dem Begehren auf rückwirkende Aufhebung

der Unterhaltszahlungen zugunsten der Frau und Tochter per 1. Dezem-

ber 2005,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch jedoch abgewie-

sen und seinen Mandanten gestützt auf eine Grundbedarfsberechnung,

in welchem das Einkommen der Ehefrau auf Fr. 4'658.-- festgelegt wurde,

verpflichtet habe, der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 1'700.-- und für sei-

nen Sohn monatlich Fr. 750.-- zu bezahlen,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident dabei den Minimalbedarf der

Gesuchsgegnerin und des Sohnes mit Fr. 2'740.-- veranschlagt habe,

währenddem er beim Minimalbedarf des Ehemannes keine Kosten für die

von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen veranschlagt habe,

-

dass der Gerichtspräsident schliesslich den Überschuss zu 2/3 der Ehe-

frau und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt habe, wobei die Rechtsfrage

nach dem erreichten clean break übergangen worden sei,

-

dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls abge-

wiesen worden sei,

-

dass er namens von X. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksge-

richt Imboden erneut darauf hingewiesen habe, dass der clean break

E. 7 längst erreicht sei und der Ehefrau keine Unterhaltszahlungen mehr zu-

stünden,

-

dass sich die Situation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Schei-

dungsverfahren wesentlich verändert habe, da die Vorinstanz zu diesem

Zeitpunkt definitiv habe zur Kenntnis müssen, dass die Ehefrau seit ei-

nem Jahr monatlich Fr. 4'658.- netto verdiene,

-

dass dieses eigene Einkommen der Gesuchsgegnerin ausreiche, um ih-

ren Bedarf zu decken und eine angemessene Altersvorsorge aufzu-

bauen,

-

dass der Gesuchsteller mit dieser Begründung seines Gesuchs keine we-

sentliche Veränderung der Verhältnisse vorbringt,

-

dass nämlich - wie der Gesuchsteller ja letztlich selbst in seiner Eingabe

ausführt - der Bezirksgerichtspräsident wie auch - auf Beschwerde hin -

der Bezirkgerichtsausschuss Imboden bereits im Verfahren betreffend

Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die (verbleibende) Dauer des

Scheidungsverfahrens von einem Eigenverdienst der Unterhaltsberech-

tigten in Höhe von Fr. 4'658.-- ausgingen,

-

dass allein im Umstand, dass derselbe Eigenverdienst, der für die Dauer

des Scheidungsverfahrens berücksichtigt wurde, schliesslich auch der

Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung zugrunde gelegt wurde,

keine wesentliche Veränderung gesehen werden kann, da letztlich mit

den Feststellungen zum Eigenverdienst im Hauptentscheid nur die Rich-

tigkeit der dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegten tatsächlichen

Verhältnisse bestätigt wurde,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident wie auch der Bezirksgerichtsaus-

schuss Imboden sodann auch auf das vom Rechtsvertreter von X. er-

wähnte Prinzip des clean break eingegangen sind,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident bzw. der Bezirksgerichtsausschuss

Imboden mit anderen Worten diese Frage nicht einfach übergangen, son-

dern diese lediglich abweichend von der Auffassung des Gesuchstellers

beurteilt haben,

-

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers folglich, soweit er in seinem

Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen die diesbezüg-

E. 8 lichen Ausführungen kritisiert, nicht eine wesentliche Veränderung der

Verhältnisse vorbringt, sondern eine andere Beurteilung derselben

Rechtsfrage bei unveränderten Verhältnissen verlangt,

-

dass eine solche rechtliche Überprüfung indessen nur im Rahmen eines

Rechtsmittelverfahrens möglich ist,

-

dass mit der vorliegenden Eingabe jedoch nicht der Entscheid des Be-

zirksgerichtsausschusses angefochten wurde, sondern ein neues Ge-

such um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gestellt wurde, und

somit eine rechtliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids aus-

ser Betracht fällt,

-

dass aber insofern eine wesentliche Veränderung vorliegt, als das Be-

zirksgericht Imboden zwischenzeitlich im ordentlichen Verfahren die

Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen und die Nebenfolgen der

Ehescheidung geregelt hat,

-

dass das Urteil des Bezirksgerichts Imboden im Scheidungspunkt nicht

angefochten wurde,

-

dass demnach die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist,

-

dass diese Veränderung zumindest sinngemäss geltend gemacht wurde,

indem der Gesuchsteller ausführt, das Bezirksgericht habe in Bezug auf

den Ehegattenunterhalt einen definitiven Entscheid gefällt,

-

dass das Kantonsgericht Graubünden schon in seiner Praxis zum alten

Scheidungsrecht zur Feststellung gelangte, vorsorgliche Massnahmen

des vorinstanzlichen Verfahrens behielten auch dann, wenn der Schei-

dungspunkt nicht mehr strittig ist, im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit,

-

dass das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden indessen festhielt, der

Unterhaltspflichtige sei nach dem Rechtskräftigwerden der Scheidung

grundsätzlich berechtigt, unter diesem Gesichtspunkt im Berufungsver-

fahren eine Neuüberprüfung der Unterhaltsverpflichtung zu erwirken,

-

dass das Kantonsgerichtspräsidium dabei ausführte, ein solches Be-

gehren habe insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vorinstanz

einen Unterhaltsanspruch nach aArt. 151 bzw. aArt. 152 ZGB verneint

oder wesentlich tiefere Beträge zugesprochen habe, als dies der Mass-

E. 9 nahmerichter gestützt auf die eheliche Unterhaltspflicht nach aArt. 163

ZGB getan habe und gleichzeitig anzunehmen sei, dass das angefoch-

tene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Über-

prüfung standhalte (vgl. PKG 1995 Nr. 50 S. 167 ff.),

-

dass demnach nach altem Scheidungsrecht das Kantonsgerichtspräsi-

dium beim Erlass bzw. der Abänderung von vorsorglichen Massnahmen

im Berufungsverfahren eine Prognose über den diesbezüglichen Aus-

gang des Hauptverfahrens zu machen hatte,

-

dass nicht einzusehen ist, weshalb diese Praxis unter dem neuen Schei-

dungsrecht keine Gültigkeit mehr haben sollte,

-

dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nämlich auch

nach neuem Scheidungsrecht bei Vorliegen der Teilrechtskraft im Schei-

dungspunkt nicht (mehr) auf der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art.

163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art.

125 ZGB beruht (M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB),

-

dass zwar auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren die für den nach-

ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen sind (vgl. M.

Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; BGE 130 III 537 E. 3.2. S.

542 mit Hinweisen),

-

dass nach rechtskräftiger Scheidung bei der Festlegung der Unterhalts-

pflicht die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien jedoch

nicht mehr bloss mit einzubeziehen sind, sondern sich die Unterhalts-

pflicht letztlich nach diesen Elementen richtet,

-

dass folglich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Eintritt der

Teilrechtskraft im Scheidungspunkt in einem während laufender Beru-

fung anhängig gemachten Massnahmeverfahren das Kantonsgerichts-

präsidium bei der Festlegung der vorsorglich geltenden Unterhaltspflicht

eine Prognose über den diesbezüglichen Ausgang des Hauptverfahrens

zu machen hat,

-

dass das Bezirksgericht Imboden bereits nach Massgabe von Art. 125

ZGB über die Unterhaltspflicht entschieden hat,

-

dass es den Gesuchsteller dabei verpflichtet hat, Z. einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen,

E. 10 - dass das Gericht somit in Anwendung von Art. 125 ZGB auf eine im Ver- gleich zum Massnahmeentscheid um Fr. 700.-- reduzierte Unterhaltsver- pflichtung erkannte, - dass der mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden festgelegte Ehegatten- unterhalt von Fr. 1'000.-- nur vom Gesuchsteller bzw. Unterhaltspflichti- gen angefochten wurde, - dass sich insofern rechtfertigt, den vorsorglich verfügten Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'700.-- auf den im Hauptverfahren zugesprochenen Betrag von Fr. 1'000.-- zu reduzieren, da im Berufungsverfahren eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus ausser Betracht fällt, - dass der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidiums im Übrigen aber in Bezug auf den Ehegat- tenunterhalt zumindest im Ergebnis zu überzeugen vermag, - dass es sich hierbei um eine einzelrichterliche Prognose handelt und sich diese Beurteilung umso mehr rechtfertigt, als im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht ohne Not von der Beurteilung des Bezirksgerichtes abgewichen werden soll, da Letzteres die Unterhaltspflicht im ordentli- chen Verfahren festlegte, - dass das Gericht mit anderen Worten in Fünferbesetzung die Sache um- fassend prüfte und dabei vor der Frage der Unterhaltspflicht auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm, - dass der definitive Entscheid über die nacheheliche Unterhaltspflicht letztlich von der Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls in Fünferbe- setzung zu treffen sein wird, - dass eine Reduzierung zum jetzigen Zeitpunkt schliesslich umso weniger in Betracht fällt, als der Gesuchsteller auch in Bezug auf das Güterrecht und den ausserordentlichen Kinderunterhalt eine Schlechterstellung der Gesuchsgegnerin verlangt, was - sollte den diesbezüglichen Anträgen Folge geleistet werden - auch bei der Frage des angemessenen Unter- halts gewürdigt werden müsste, - dass es auch nicht - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht - unter dem Aspekt des im Hauptverfahren erhöhten Kinderunterhaltsbeitrags stos-

E. 11 send erscheint, wenn der Ehegattenunterhalt auf den im vorinstanzlichen

Scheidungsverfahren ermittelten Betrag festgelegt wird,

-

dass nämlich zwischen diesen Unterhaltbeiträgen zu trennen ist,

-

dass der im Scheidungsurteil festgelegte ordentliche Kinderunterhalt vom

Pflichtigen überdies nicht angefochten wurde und sich insofern auch der

Kinderunterhalt nach Eintritt der Rechtskraft nach dem Entscheid im

Hauptverfahren und nicht mehr nach dem vorsorglichen Massnahmeent-

scheid richtet,

-

dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterhaltspflicht bis zum Erlass

des Entscheids im Hauptverfahren und dem gestützt darauf eingereich-

ten Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nach der

Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden richtet,

-

dass somit eine weitere Reduktion der vorsorglich verfügten Unterhalts-

pflicht unter den Betrag von Fr. 1000.-- oder gar die rückwirkende Auf-

hebung der Unterhaltspflicht ausser Betracht fällt,

-

dass die Erfolgschancen der vom Gesuchsteller für das vorsorgliche

Massnahmeverfahren anbegehrten vorweihnachtlichen Einigungsver-

handlung erst nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin

beurteilt werden konnte,

-

dass nach Eingang der Stellungnahme am 21. Dezember 2006 eine Eini-

gungsverhandlung vor Weihnachten bereits aus zeitlichen Gründen aus-

ser Betracht fiel und im Übrigen angesichts der völlig konträren Partei-

standpunkte auch kaum Sinn gemacht hätte,

-

dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die amtlichen Kosten des

Verfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--, to-

tal somit Fr. 1'010.--, zu 10/17 dem Gesuchsteller und zu 7/17 der Ge-

suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO),

-

dass der Gesuchsteller überdies zu verpflichten ist, die Gesuchsgegne-

rin für das Verfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausseramtlich

zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO),

-

dass unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendigen prozessualen

Aufwandes und des vom Anwaltsverband empfohlenen Honoraransatzes

E. 12 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen erscheint,

E. 13 erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. in Abänderung der Ver- fügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, verpflichtet, an den Unterhalt von Z. ab
  2. Dezember 2006 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
  3. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und ei- ner Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, werden zu 7/17 der Gesuchsgegnerin und 10/17 dem Gesuchsteller auferlegt, der die Ge- suchsgegnerin überdies für das Gesuchsverfahren mit Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.
  4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 205 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Bochsler Aktuar Blöchlinger —————— In Sachen des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen Z., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess, wird nach Prüfung der Rechtsschriften sowie der Akten und in Erwägung,

2 - dass X., geboren am B., und Z., geboren am C., am A. heirateten, - dass X. und Z. die Eltern von D., geboren am E., und F., geboren am G., sind, - dass das Ehepaar am 1. Januar 2003 einvernehmlich die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die Regelung der Trennungsfol- gen vereinbarten, - dass Z. mit Gesuch vom 28. Juli 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um richterliche Genehmigung der Vereinbarung vom 1. Januar 2003, eventualiter um Neufestsetzung der vom Ehemann an seine Fami- lie zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ersuchte, - dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirks- gerichtspräsidium Imboden vom 3. September 2003 einen Vergleich im Sinne einer Ergänzung der Vereinbarung vom 1. März 2003 abschlossen, - dass sich X. in dieser neuen Vereinbarung unter anderem verpflichtete, an den Unterhalt der Familie ab 1. September 2003 jeweils im Voraus einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3'200.-- zuzüglich der vertrag- lichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen (Fr. 750.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulage sowie Fr. 1'700.-- an die Ehefrau), - dass die Vereinbarung im vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. September 2003 auf- genommen wurde und damit die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO) erlangte, - dass die Parteien in der Folge das Scheidungsverfahren einleiteten, - dass der Kreispräsident Rhäzüns - nachdem die Parteien anlässlich der Vermittlungstagfahrt ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hat- ten - die Angelegenheit dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden zwecks Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens auf gemeinsames Begeh- ren überwies, - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden nach Ablauf der zwei- monatigen Frist gemäss Art. 111 ZGB das Verfahren an das Bezirksge- richt Imboden zur Beurteilung der strittig gebliebenen Nebenfolgen der Ehescheidung überwies,

3 - dass X. am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 10. Sep- tember 2003 einreichte mit dem Antrag, es sei seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter D. per 1. Dezember 2005 aufzuheben, - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, abwies und X. im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungs- verfahrens verpflichtete, an den Unterhalt seiner Familie mit Wirkung ab

1. Dezember 2005 monatlich im Voraus einen Betrag von Fr. 2'450.00 (Fr. 1'750.-- [recte: Fr. 1'700.--] für die Ehefrau, Fr. 750.-- für den Sohn F.) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, - dass X. gegen diesen Entscheid am 17. Februar 2006 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden erhob, wobei er beantragte, es sei seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau per 1. Dezember 2005 aufzuheben, - dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Gesuch mit Beiurteil vom 16. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, abwies, - dass das Bezirksgericht Imboden schliesslich mit Urteil vom 5. Septem- ber 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, die Ehe der Parteien für ge- schieden erklärte, - dass das Gericht im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Ehe- scheidung unter anderem den Sohn F. unter die elterliche Sorge der Mut- ter stellte, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht einräumte (Ziff. 2 des Dispositivs) und Letzteren verpflichtete, an den Unterhalt des Sohnes ei- nen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten (Ziff. 3 des Dispositivs), - dass das Gericht X. sodann verpflichtete, Z. einen monatlichen, im Vor- aus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- bis 30. April 2009 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs),

4 - dass X. gemäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs Z. unter dem Titel „ausser- ordentlicher Kinderunterhalt" innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 2'797.05 zu entrichten hat, - dass Z. verpflichtet wurde, X. innerhalb von dreissig Tagen nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 25'000.-- auf dessen Frei- zügigkeitskonto zu überweisen oder durch ein unwiderrufliches Zah- lungsversprechen einer namhaften schweizerischen Bank sicherstellen zu lassen, - dass das Grundbuchamt J. bei Vorliegen bestimmter, vorliegend nicht weiter relevanten Bedingungen angewiesen wurde, Z. (unter Übertra- gung des Eigentums von X.) als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. H., Plan I. (Dreifamilienhaus mit 663 m2 Grundstückfläche, J.), im Grund- buch einzutragen (Ziff. 9 des Dispositivs), - dass der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung sich ergebende Anspruch von Z. gerichtlich auf Fr. 31'931.-- festgesetzt wurde und X. zur Bezahlung dieses Betrages eine Frist von einem Monat seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt wurde (Ziff. 10 des Dispositivs), - dass das Gericht schliesslich die hälftige Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis - die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwecks Durchführung des weiteren Verfahrens anordnete (Ziff. 11 des Dispositivs), - dass das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die ausseramtlichen Kosten wettschlug (Ziff. 12 des Dispositivs), - dass X. gegen dieses Urteil am 13. November 2006 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhob, wobei er beantragte, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von jeglicher Unter- haltsverpflichtung gegenüber seiner Frau zu entbinden, - dass er weiter beantragte, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, eventualiter sei der ausserordentliche Kinderunterhalt allen- falls mit Unterhaltsbeiträgen, welche der Berufungskläger im Jahre 2006 geleistet habe, zu verrechnen,

5 - dass er sodann den Antrag stellte, Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die güterrechtliche Auseinandersetzung per saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche als erledigt zu erkennen, - dass Z. Anschlussberufung erhob, die sich allerdings nur gegen die vor- instanzliche Regelung der Kosten richtet, - dass X. daraufhin am 17. November 2006 beim Kantonsgerichtspräsi- dium Graubünden ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Mass- nahmen im Scheidungsprozess stellte, - dass er darin beantragt, es sei die vom Bezirksgerichtspräsidium Imbo- den im Massnahmeverfahren statuierte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau rückwirkend auf den 5. September 2006 aufzuheben und es sei eine Einigungsverhandlung noch vor Weih- nachten 2006 durchzuführen, - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 in Bezug auf den Hauptantrag auf Abweisung des Gesuchs schloss, - dass die Gesuchsgegnerin in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 die Abweisung des Gesuchs beantragt, - dass mit der Eingabe von X. - wie der Bezirksgerichtspräsident Imboden in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt - offenkundig nicht das Bei- urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 16. Mai 2006 ange- fochten wurde, sondern mit ihr ein (neues) Gesuch um Abänderung der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 1. Februar 2006 erlasse- nen vorsorglichen Massnahmen eingereicht wurde, - dass gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB die Abänderung einer vorsorglichen, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens erlassenen Massnahme dann zulässig ist, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit deren Anordnung eingetreten ist, - dass eine Änderung auch dann in Frage kommt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen im Ergebnis nicht gerechtfertigt waren, weil dem Richter die ihnen zugrunde liegen-

6 den Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren, sofern dieser Umstand nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Ehegatten zurück- zuführen ist (vgl. M. Leuenberger, FamKomm Scheidung, 2005, N. 17 zu Art. 137 ZGB), - dass Ausgangspunkt der Prüfung demzufolge in beiden Fällen jene Ver- hältnisse bilden, welche bei Erlass der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden verfügten, vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf Be- schwerde hin überprüften vorsorglichen Massnahmen vorherrschten, - dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ausführt, sein Mandant habe Ende 2005 erfahren, dass seine Gattin die Arbeit gewechselt habe und neu über monatlich Fr. 4'000.- verdiene, - dass er deshalb namens seines Mandanten am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung des Ent- scheids eingereicht habe mit dem Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Unterhaltszahlungen zugunsten der Frau und Tochter per 1. Dezem- ber 2005, - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch jedoch abgewie- sen und seinen Mandanten gestützt auf eine Grundbedarfsberechnung, in welchem das Einkommen der Ehefrau auf Fr. 4'658.-- festgelegt wurde, verpflichtet habe, der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 1'700.-- und für sei- nen Sohn monatlich Fr. 750.-- zu bezahlen, - dass der Bezirksgerichtspräsident dabei den Minimalbedarf der Gesuchsgegnerin und des Sohnes mit Fr. 2'740.-- veranschlagt habe, währenddem er beim Minimalbedarf des Ehemannes keine Kosten für die von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen veranschlagt habe, - dass der Gerichtspräsident schliesslich den Überschuss zu 2/3 der Ehe- frau und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt habe, wobei die Rechtsfrage nach dem erreichten clean break übergangen worden sei, - dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls abge- wiesen worden sei, - dass er namens von X. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksge- richt Imboden erneut darauf hingewiesen habe, dass der clean break

7 längst erreicht sei und der Ehefrau keine Unterhaltszahlungen mehr zu- stünden, - dass sich die Situation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Schei- dungsverfahren wesentlich verändert habe, da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt definitiv habe zur Kenntnis müssen, dass die Ehefrau seit ei- nem Jahr monatlich Fr. 4'658.- netto verdiene, - dass dieses eigene Einkommen der Gesuchsgegnerin ausreiche, um ih- ren Bedarf zu decken und eine angemessene Altersvorsorge aufzu- bauen, - dass der Gesuchsteller mit dieser Begründung seines Gesuchs keine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse vorbringt, - dass nämlich - wie der Gesuchsteller ja letztlich selbst in seiner Eingabe ausführt - der Bezirksgerichtspräsident wie auch - auf Beschwerde hin - der Bezirkgerichtsausschuss Imboden bereits im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die (verbleibende) Dauer des Scheidungsverfahrens von einem Eigenverdienst der Unterhaltsberech- tigten in Höhe von Fr. 4'658.-- ausgingen, - dass allein im Umstand, dass derselbe Eigenverdienst, der für die Dauer des Scheidungsverfahrens berücksichtigt wurde, schliesslich auch der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung zugrunde gelegt wurde, keine wesentliche Veränderung gesehen werden kann, da letztlich mit den Feststellungen zum Eigenverdienst im Hauptentscheid nur die Rich- tigkeit der dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse bestätigt wurde, - dass der Bezirksgerichtspräsident wie auch der Bezirksgerichtsaus- schuss Imboden sodann auch auf das vom Rechtsvertreter von X. er- wähnte Prinzip des clean break eingegangen sind, - dass der Bezirksgerichtspräsident bzw. der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit anderen Worten diese Frage nicht einfach übergangen, son- dern diese lediglich abweichend von der Auffassung des Gesuchstellers beurteilt haben, - dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers folglich, soweit er in seinem Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen die diesbezüg-

8 lichen Ausführungen kritisiert, nicht eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorbringt, sondern eine andere Beurteilung derselben Rechtsfrage bei unveränderten Verhältnissen verlangt, - dass eine solche rechtliche Überprüfung indessen nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens möglich ist, - dass mit der vorliegenden Eingabe jedoch nicht der Entscheid des Be- zirksgerichtsausschusses angefochten wurde, sondern ein neues Ge- such um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gestellt wurde, und somit eine rechtliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids aus- ser Betracht fällt, - dass aber insofern eine wesentliche Veränderung vorliegt, als das Be- zirksgericht Imboden zwischenzeitlich im ordentlichen Verfahren die Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen und die Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt hat, - dass das Urteil des Bezirksgerichts Imboden im Scheidungspunkt nicht angefochten wurde, - dass demnach die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist, - dass diese Veränderung zumindest sinngemäss geltend gemacht wurde, indem der Gesuchsteller ausführt, das Bezirksgericht habe in Bezug auf den Ehegattenunterhalt einen definitiven Entscheid gefällt, - dass das Kantonsgericht Graubünden schon in seiner Praxis zum alten Scheidungsrecht zur Feststellung gelangte, vorsorgliche Massnahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behielten auch dann, wenn der Schei- dungspunkt nicht mehr strittig ist, im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit, - dass das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden indessen festhielt, der Unterhaltspflichtige sei nach dem Rechtskräftigwerden der Scheidung grundsätzlich berechtigt, unter diesem Gesichtspunkt im Berufungsver- fahren eine Neuüberprüfung der Unterhaltsverpflichtung zu erwirken, - dass das Kantonsgerichtspräsidium dabei ausführte, ein solches Be- gehren habe insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch nach aArt. 151 bzw. aArt. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere Beträge zugesprochen habe, als dies der Mass-

9 nahmerichter gestützt auf die eheliche Unterhaltspflicht nach aArt. 163 ZGB getan habe und gleichzeitig anzunehmen sei, dass das angefoch- tene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Über- prüfung standhalte (vgl. PKG 1995 Nr. 50 S. 167 ff.), - dass demnach nach altem Scheidungsrecht das Kantonsgerichtspräsi- dium beim Erlass bzw. der Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren eine Prognose über den diesbezüglichen Aus- gang des Hauptverfahrens zu machen hatte, - dass nicht einzusehen ist, weshalb diese Praxis unter dem neuen Schei- dungsrecht keine Gültigkeit mehr haben sollte, - dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nämlich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Vorliegen der Teilrechtskraft im Schei- dungspunkt nicht (mehr) auf der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruht (M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB), - dass zwar auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren die für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen sind (vgl. M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; BGE 130 III 537 E. 3.2. S. 542 mit Hinweisen), - dass nach rechtskräftiger Scheidung bei der Festlegung der Unterhalts- pflicht die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien jedoch nicht mehr bloss mit einzubeziehen sind, sondern sich die Unterhalts- pflicht letztlich nach diesen Elementen richtet, - dass folglich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt in einem während laufender Beru- fung anhängig gemachten Massnahmeverfahren das Kantonsgerichts- präsidium bei der Festlegung der vorsorglich geltenden Unterhaltspflicht eine Prognose über den diesbezüglichen Ausgang des Hauptverfahrens zu machen hat, - dass das Bezirksgericht Imboden bereits nach Massgabe von Art. 125 ZGB über die Unterhaltspflicht entschieden hat, - dass es den Gesuchsteller dabei verpflichtet hat, Z. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen,

10 - dass das Gericht somit in Anwendung von Art. 125 ZGB auf eine im Ver- gleich zum Massnahmeentscheid um Fr. 700.-- reduzierte Unterhaltsver- pflichtung erkannte, - dass der mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden festgelegte Ehegatten- unterhalt von Fr. 1'000.-- nur vom Gesuchsteller bzw. Unterhaltspflichti- gen angefochten wurde, - dass sich insofern rechtfertigt, den vorsorglich verfügten Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'700.-- auf den im Hauptverfahren zugesprochenen Betrag von Fr. 1'000.-- zu reduzieren, da im Berufungsverfahren eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus ausser Betracht fällt, - dass der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidiums im Übrigen aber in Bezug auf den Ehegat- tenunterhalt zumindest im Ergebnis zu überzeugen vermag, - dass es sich hierbei um eine einzelrichterliche Prognose handelt und sich diese Beurteilung umso mehr rechtfertigt, als im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht ohne Not von der Beurteilung des Bezirksgerichtes abgewichen werden soll, da Letzteres die Unterhaltspflicht im ordentli- chen Verfahren festlegte, - dass das Gericht mit anderen Worten in Fünferbesetzung die Sache um- fassend prüfte und dabei vor der Frage der Unterhaltspflicht auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm, - dass der definitive Entscheid über die nacheheliche Unterhaltspflicht letztlich von der Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls in Fünferbe- setzung zu treffen sein wird, - dass eine Reduzierung zum jetzigen Zeitpunkt schliesslich umso weniger in Betracht fällt, als der Gesuchsteller auch in Bezug auf das Güterrecht und den ausserordentlichen Kinderunterhalt eine Schlechterstellung der Gesuchsgegnerin verlangt, was - sollte den diesbezüglichen Anträgen Folge geleistet werden - auch bei der Frage des angemessenen Unter- halts gewürdigt werden müsste, - dass es auch nicht - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht - unter dem Aspekt des im Hauptverfahren erhöhten Kinderunterhaltsbeitrags stos-

11 send erscheint, wenn der Ehegattenunterhalt auf den im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren ermittelten Betrag festgelegt wird, - dass nämlich zwischen diesen Unterhaltbeiträgen zu trennen ist, - dass der im Scheidungsurteil festgelegte ordentliche Kinderunterhalt vom Pflichtigen überdies nicht angefochten wurde und sich insofern auch der Kinderunterhalt nach Eintritt der Rechtskraft nach dem Entscheid im Hauptverfahren und nicht mehr nach dem vorsorglichen Massnahmeent- scheid richtet, - dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterhaltspflicht bis zum Erlass des Entscheids im Hauptverfahren und dem gestützt darauf eingereich- ten Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nach der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden richtet, - dass somit eine weitere Reduktion der vorsorglich verfügten Unterhalts- pflicht unter den Betrag von Fr. 1000.-- oder gar die rückwirkende Auf- hebung der Unterhaltspflicht ausser Betracht fällt, - dass die Erfolgschancen der vom Gesuchsteller für das vorsorgliche Massnahmeverfahren anbegehrten vorweihnachtlichen Einigungsver- handlung erst nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin beurteilt werden konnte, - dass nach Eingang der Stellungnahme am 21. Dezember 2006 eine Eini- gungsverhandlung vor Weihnachten bereits aus zeitlichen Gründen aus- ser Betracht fiel und im Übrigen angesichts der völlig konträren Partei- standpunkte auch kaum Sinn gemacht hätte, - dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die amtlichen Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--, to- tal somit Fr. 1'010.--, zu 10/17 dem Gesuchsteller und zu 7/17 der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO), - dass der Gesuchsteller überdies zu verpflichten ist, die Gesuchsgegne- rin für das Verfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO), - dass unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und des vom Anwaltsverband empfohlenen Honoraransatzes

12 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen erscheint,

13 erkannt: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. in Abänderung der Ver- fügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, verpflichtet, an den Unterhalt von Z. ab

1. Dezember 2006 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und ei- ner Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, werden zu 7/17 der Gesuchsgegnerin und 10/17 dem Gesuchsteller auferlegt, der die Ge- suchsgegnerin überdies für das Gesuchsverfahren mit Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: